Ganz ohne den Geldbeutel des Patienten geht es doch nicht: Das Netzwerk „dent-net“ darf künftig nicht mehr damit werben, „Zahnersatz zum Nulltarif“ oder „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ zu ermöglichen. Mit diesem Beschluss vom 15. Januar 2010 folgte das Landgericht Essen einer Unterlassungsklage des Internetportals 2te-ZahnarztMeinung.de. Dessen Betreiber hatte argumentiert, dass sich das Werbeversprechen an alle Patienten richte, aber so viele Voraussetzungen und Einschränkungen geltend mache, dass acht von zehn Patienten die Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen könnten, auch wenn sie sich bemühten.
Wie dent-net auf der eigenen Internetseite ausführt, werde die „zuzahlungsfreie“ Versorgung durch einen sog. „Strukturvertrag" ermöglicht, wie er auch in anderen medizinischen Bereichen umgesetzt werde. Kostenvorteile entstünden aufgrund der Vernetzung von Krankenkassen, Partner-Zahnärzten und Dental-Laboren. Im Internet ist darüber hinaus von zuzahlungsfreier Zahnreinigung die Rede – eine Darstellung, die auch nicht folgenlos blieb. Denn in den letzten sechs Wochen wurde das Landgericht Essen in Sachen „dent-net“ schon zweimal aktiv: Zunächst wurde der GmbH in einer ersten Einstweiligen Verfügung die Behauptung untersagt, „Marktführer für dentale Netzwerke“ zu sein, und mit einer zweiten die Werbung „Prophylaxe zum Nulltarif“.
Wie der Kläger im jüngsten Fall argumentierte, stünde das allumfassende Werbeversprechen in einem krassen Missverhältnis zu den Einschränkungen und Voraussetzungen, mit denen der Patient in der Praxis konfrontiert wird. So müssten Patienten den 30prozentigen Bonus erfüllen und sich für die Regelleistung entscheiden. Gleich- und andersartige Versorgungen seien von vorn herein ausgeschlossen. Die Gefahr bestehe, dass Patienten in die Zahnarztpraxen gelockt würden, um ihnen dort zu eröffnen, dass sie doch zuzahlen müssten.
Nach dem Beschluss des Landgerichts Essen muss „dent-net“ das irreführende Werbeversprechen unterlassen und muss dafür sorgen, dass auch Partner-Krankenkassen in diesem Sinne verfahren. Ansonsten droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.
(Quelle: KZV BW)